Wie gehen wir vor?
Informieren und beraten
Missverständnisse entstehen oft, weil etwas nicht oder falsch verstanden wird. Deshalb erklären wir Verwaltungsabläufe. Wir übersetzen die Amtssprache von Verfügungen oder Entscheiden in leicht verständliche Sätze. Wir informieren über die Rechtslage und geben Empfehlungen zur Selbsthilfe ab.
Abklären und überprüfen
Bei offenen Fragen und Unklarheiten klären wir im Einverständnis der Ratsuchenden den Sachverhalt ab und prüfen, ob die betroffene Verwaltungsstelle rechtmässig und angemessen gehandelt hat. Die Verwaltung von Kanton und Gemeinden ist zur Mitwirkung verpflichtet. Wir können umfassend Einsicht in die Akten nehmen und Auskünfte einholen.
Vermitteln
Bei Konflikten helfen wir mit, die Kommunikation zwischen den Ratsuchenden und der Verwaltung zu verbessern. Wir versuchen, in Gesprächen faire und von allen Seiten akzeptierte Lösungen zu finden. Unser Ziel ist es, Vertrauen zwischen allen Beteiligten zu schaffen.
Abschluss des Verfahrens
Wir beraten die Ratsuchenden über die Möglichkeiten des weiteren Vorgehens. Die Ombudsstelle informiert die Beteiligten über das Ergebnis der Abklärungen. Wir besprechen die Angelegenheit mit der betroffenen Verwaltungsstelle. Ergibt sich dabei keine zufriedenstellende Lösung, kann die Ombudsstelle gegenüber der betroffenen Verwaltungsstelle eine schriftliche Empfehlung erlassen.
Keine Kosten
Die Dienste der Ombudsstelle sind kostenlos.
Häufig gestelle Fragen (FAQ)
Was bedeutet die Neutralität der Ombudsstelle?
Die Ombudsstelle prüft einen Sachverhalt sachlich ohne Partei zu ergreifen, weder für die meldende Person noch für die betroffene Amtsstelle.
Muss ich mit Kosten rechnen, wenn ich mich an die Ombudsstelle wende?
Nein, die Dienste der Ombudsstelle sind kostenlos.
Kann ich bei der Ombudsstelle allgemeine Rechtsauskünfte abholen?
Nein, die Ombudsstelle ist keine allgemeine Rechtsauskunft.
Kann die Ombudsstelle Verwaltungsentscheide oder Gerichtsurteile aufheben oder korrigieren?
Die Ombudsstelle ist keine Gerichtsinstanz. Deshalb hat die Ombudsperson keine Entscheidungsbefugnis. Das bedeutet, Verwaltungsentscheide können von ihr nicht aufgehoben oder korrigiert werden. Dafür steht der Rechtsweg offen. Wenn Ratsuchende mit der Ombudsstelle Kontakt aufnehmen, werden laufende Fristen in verwaltungsinternen oder gerichtlichen Verfahren nicht unterbrochen.
Was bedeutet die Unabhängigkeit der Ombudsstelle?
Die Ombudsstelle ist nicht Teil der kantonalen oder kommunalen Verwaltung, sie einzig gegenüber dem Kantonsrat des Kantons Schaffhausen rechenschaftspflichtig, ohne jedoch über Details der einzelnen Geschäfte informieren zu müssen. Die Räumlichkeiten der Ombudsstelle befinden sich ausserhalb der kantonalen oder städtischen Verwaltung.
Kann es die Ombudsstelle ablehnen, eine Meldung oder Beschwerde entgegenzunehmen?
Die Ombudsstelle prüft ihre Zuständigkeit gemäss Art. 3 Ombudsgesetz. Wenn Sie nicht zuständig ist, kann Sie eine Sache nicht entgegennehmen und verweist die meldende Person ggf. an eine dafür zuständige Stelle. Ebenso lehnt es die Ombudsstelle ab, Meldungen entgegenzunehmen, welche die Regeln des allgemeinen Anstandes grob verletzen.
Wie wird die Vertraulichkeit sichergestellt?
Jeder Kontakt mit der Ombudsstelle ist grundsätzlich vertraulich. Die Ombudsstelle nimmt nur mit betroffenen Amtsstellen Kontakt auf, nachdem sie durch die meldende Person schriftlich vom Amtsgeheimnis entbunden worden ist.