Auftrag und Gesetzliche Grundlage
Die Ombudsstelle hat laut Art. 1 des Ombudsgesetz folgenden Auftrag:
a) das Vertrauen zwischen der Bevölkerung und den Trägern öffentlicher Aufgaben auf Kantons- und Gemeindeebene zu stärken und insbesondere in Konflikten zwischen diesen und Privaten zu vermitteln
b) Unzulänglichkeiten und Missstände in den Verwaltungen zu erkennen und zu beheben, insbesondere auch durch die Ermöglichung von (anonymen) Meldungen von Missständen (Whistleblowing)
c) den Kantonsrat bei der Ausübung der Oberaufsicht zu unterstützen
Bei der Ombudsstelle dürfen sich alle Personen melden, die Fragen oder Konflikte haben mit Behörden der kantonalen Verwaltung oder von Gemeinden im Kanton Schaffhausen. Wir sind auch zuständig für gewisse Trägerschaften öffentlicher Aufgaben. Das sind private Organisationen, die im Auftrag des Staates eine öffentliche Aufgabe erfüllen. Angestellten der Gemeinde- und Kantonsverwaltung oder der Träger von öffentlichen Aufgaben dürfen sich an die Ombudsstelle wenden, wenn sie am Arbeitsplatz Missstände feststellen und die internen Möglichkeiten ausgeschöpft sind. Wenn die Ombudsstelle für Ihr Anliegen nicht zuständig ist, versuchen Sie, Ihnen die Adresse einer anderen Stelle zu vermitteln, die für Ihr Problem Hilfe anbietet. Die Ombudsstelle ist keine allgemeine Rechtsberatung.